Transplantationsgesetz Österreich

Die Organspende zum Zweck der Transplantation ist in Österreich im österreichischen Organtranstransplantationsgesetzes (OTPG) geregelt.

§ 5 OTPG; Entnahme von Organen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation
(1) Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Beurteilung und Auswahl der Organe haben entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärztinnen/Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der die/der Verstorbene oder, vor deren/dessen Tod, ihr/sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Eine Erklärung liegt auch vor, wenn sie in dem bei der Gesundheit Österreich GmbH geführten Widerspruchsregister eingetragen ist. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.
(2) Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte/berechtigter Ärztin/Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Diese Ärztin/Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Sie/Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.
(3) Die Entnahme darf nur in oder durch Entnahmeeinheiten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 lit. a und c bis g des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, erfüllen.
(4) Die Entnahme von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation hat Vorrang vor der Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen. Die Verfügbarkeit von Organen und Organteilen Verstorbener zum Zwecke der Transplantation darf nicht durch eine Entnahme von Zellen und Geweben zur Anwendung beim Menschen beeinträchtigt werden.
Dan gesamten Gesetzestext können Sie hier im RIS (Rechtsinformationssystem) nachlesen.

Das heißt, es ist in Österreich per Gesetz erlaubt Menschen deren Hirntod unwiderruflich festgestellt wurde Organe zum Zwecke der Transplantation zu entnehmen. Zwei voneinander unabhängige Ärzteteams stellen zuvor die Hirntoddiagnostik. Um tatsächlich Organe entnehmen zu dürfen muss weiterhin sichergestellt sein, dass der mögliche Spender, oder sein gesetzlicher Vertreter, einer Organentnahme nicht widersprochen hat. Dazu wird in das österreichische Widerspruchsregister (geführt vom ÖBIG, Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheit) Einsicht genommen, ob dort der Widerspruch dokumentiert ist. Ebenso wäre es ausreichend seinen Widerspruch schriftlich mit Unterschrift bei sich zu tragen (z.B. bei den Ausweispapieren). Liegt kein Widerspruch vor werden in der Regel die Angehörigen gefragt ob sie einer Organentnahme zustimmen, obwohl dies in Österreich per Gesetz nicht erforderlich wäre. Dabei wird auf den schonenden und würdevollen Umgang besondere Rücksicht genommen. Die Befragung der Angehörigen erfolgt aus Gründen der Ethik, es wäre Angehörigen nur schwer zu erklären, dass Organe entnommen werden wenn Diese mit der Vorgangsweise große Probleme hätten. Zudem Diese mit dem Tod des geliebten Menschen ohnehin schon schwer belastet sind.

Die Frage ob man dann auch wirklich Tod sei, taucht doch immer wieder auf. Mediziner erklären dazu: Das Gehirn steuert die gesamten Lebensfunktionen des Körpers (Temperaturregulierung, Puls, Atmung, usw.), sind die Gehirnfunktionen nun unwiderruflich ausgefallen, bedeutet dies das absolute, unwiederbringliche Ende des Lebens. Würde man nun die Maschinen abstellen würde der Körper unmittelbar abkühlen und sämtliche künstlich erhaltenen Aktivitäten einstellen. Allerdings wären damit auch die wertvollen Organe verloren.

Informationen zum Thema Organspende und Organtransplantation gibt es auch auf den Seiten von oesterreich.gv.at unter: https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesundheit_und_notfaelle/organtransplantation.html

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