Neue Verordnung zur Freistellung

Ab dem 15.12.2021 kann man bis längstens 30. Juni 2022 eine Freistellungsverordnung bekommen!

Voraussetzung hierfür ist, dass der Arzt ein Attest im Sinne der Risikogruppenverordnung ausstellt.

>> Hier << der Gesetzesauszug

1a. § 735 Abs. 2 lautet:
„(2) Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat auf der Grundlage der Definition der COVID-
19-Risikogruppe nach Abs. 1 die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein
Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe
auszustellen (positives oder negatives COVID-19-Risiko-Attest). Die Ausstellung eines positiven COVID-
19-Risiko-Attests über die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ist nur zulässig, sofern
1. bei der betroffenen Person trotz drei Impfungen gemäß Impfschema für immunsupprimierte
Personen mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen SARS-CoV-2 medizinische Gründe
vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
2. die betroffene Person aus medizinischen Gründen nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden
kann.


1d. § 735 Abs. 3b lautet:
„(3b) Ab dem 15. Dezember 2021 kann der Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis
längstens 30. Juni 2022 festlegen, in denen eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, wenn dies aufgrund
der epidemiologischen Gesamtsituation erforderlich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur mehr Personen
nach Abs. 2 Z 1 und 2 freigestellt werden."

Kontakt

Österreichischer Verband der
Herz- und Lungentransplantierten

Obere Augartenstraße 26-28/II/1.09
1020 Wien

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