Ab 2019: motorbezogene Versicherungssteuer und die Gratis-Vignette

Ab dem 1. Dezember 2019 gilt sowohl für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch und für die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung (im Folgenden: Begünstigungen) eine neue Rechtslage.

Um den Zugang zu erleichtern, werden die Verfahren für beide Begünstigungen bei den Zulassungsstellen gebündelt.
Außerdem werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme weitestgehend vereinheitlicht:

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt,

  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist,

  • diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ (im Folgenden: „Behindertenpass“) haben und

  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, steht Ihnen für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine Gratis-Vignette zu (nicht jedoch für Motorräder).

https://www.asfinag.at/maut-vignette/vignette/gratisvignette/

Je nachdem, ob Sie die Begünstigungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 in Anspruch genommen haben oder ab diesem Datum erstmalig in Anspruch nehmen, müssen Sie Folgendes beachten:

Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 begünstigt waren
Wenn Sie bereits vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben und Ihnen die Klebevignette oder ein Freischaltungscode zugeschickt wurde, müssen Sie grundsätzlich nichts unternehmen. Ihre Daten werden automatisch in das neue System übertragen. Ihnen wird 

  • weiterhin keine motorbezogene Versicherungssteuer für das befreite Fahrzeug vorgeschrieben und

  • zukünftig keine Klebevignette oder Freischaltungscode zugesandt, sondern automatisch jenem Fahrzeug eine digitale Vignette zugewiesen, das von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit ist.

Achtung: Wollen Sie die digitale Vignette für ein anderes Fahrzeug in Anspruch nehmen, müssen Sie ein entsprechendes Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen, da die beiden Begünstigungen nur für dasselbe Fahrzeug beansprucht werden können.

Ab 1. Dezember 2019 können Sie auf der Website https://evidenz.asfinag.at die Gültigkeit Ihrer digitalen Vignette 2020 für Ihr Kfz-Kennzeichen abfragen.

Alternativ können Sie die Service-Hotline der ASFINAG unter 0800 400 12 400 kontaktieren.

Bitte bedenken Sie, dass Ihre Jahresvignette 2020 – falls vorhanden – noch bis 31. Jänner 2021 gültig ist.

Bitte überprüfen Sie jedenfalls vor Ablauf der Jahresvignette 2020, ob Ihre Jahresvignette 2021 bereits eingetragen ist!

Wenn Sie bisher eine Klebevignette bzw. einen Freischaltungscode beantragt und zugesandt bekommen haben, aber noch keine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen haben, müssen Sie ein Ansuchen in einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle stellen.

Achtung: Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen.


Wenn Sie erstmalig ab dem 1. Dezember 2019 die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen


Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann ein Ansuchen auf Befreiung eines Fahrzeuges von der motorbezogenen Versicherungssteuer und auf Zurverfügungstellung einer Gratis-Vignette in jeder für die Zulassung des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.
Die Zuständigkeit der Zulassungsstelle richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Menschen mit Behinderung, auf den das Fahrzeug zugelassen ist.

Im Rahmen des Ansuchens bestätigen Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Formular, dass das Fahrzeug ausschließlich oder vorwiegend von Ihnen oder für Ihre Zwecke verwendet wird.

In der Zulassungsstelle wird außerdem Folgendes geprüft:

  • Gibt es einen gültigen Behindertenpass mit entsprechender Eintragung?
    Dies geschieht automatisch, Sie müssen Ihren Behindertenpass also nicht vorlegen.
    Die Zulassungsstelle erhält ausschließlich die Information, dass Ihnen eine Befreiung zusteht, jedoch keine Information über Ihre Behinderung selbst.

  • Unterliegt das Fahrzeug den Begünstigungen?
    Beispielsweise unterliegen Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht der motorbezogenen Versicherungssteuer, sondern der Kraftfahrzeugsteuer, weshalb eine Befreiung beim Finanzamt geltend gemacht werden muss. Für diese Fahrzeuge besteht zudem kein Anspruch auf eine Gratis-Vignette.

  • Werden die Begünstigungen bereits für ein anderes Fahrzeug in Anspruch genommen?
    Da die Begünstigungen ausschließlich für ein Fahrzeug (ausgenommen
    Wechselkennzeichen, siehe unten) zustehen, fallen die Begünstigungen beim bisherigen Fahrzeug weg, wenn Sie für ein anderes Fahrzeug beansprucht werden.

Nach positiver Überprüfung der Voraussetzungen werden Ihr KFZ-Haftpflichtversicherer und die ASFINAG automatisch darüber informiert, dass die Begünstigungen zustehen. Es wird keine motorbezogene Versicherungssteuer durch den KFZ-Haftpflichtversicherer vorgeschrieben und das Kennzeichen des Fahrzeuges wird in die Vignettenevidenz der ASFINAG übernommen, womit diesem Fahrzeug eine kostenlose digitale Vignette zuerkannt wird. Sie müssen daher selbst keine weiteren Schritte unternehmen.

Achtung: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu, auch wenn Sie den Behindertenpass bereits früher bekommen haben. Sie können das Ansuchen auf Befreiung aber bereits dann stellen, wenn Sie den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice eingebracht haben, aber noch keine positive Erledigung erhalten haben.
Ihr Ansuchen auf Befreiung wird dann für 2 Jahre in Evidenz gehalten und die Befreiung automatisch zuerkannt, sobald der Behindertenpass vorliegt.

Hinweis: Die ASFINAG hat Ihnen auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die Sie nachweislich auf das für Sie zugelassene Kraftfahrzeug erworben haben, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder Blindheit“ in Ihrem Behindertenpass gegolten hat.


Besondere Sachverhalte

Befristung

Wurde Ihnen ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Vignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. Denken Sie daher daran, rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
Die Information über die Verlängerung wird automatisch an den KFZ-Haftpflichtversicherer bzw. die ASFINAG weitergeleitet.

Wechselkennzeichen

Werden mehrere Fahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen betrieben, die die Voraussetzungen erfüllen, gelten die Begünstigungen für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge.


Fahrzeugwechsel

Kommt es im Zuge des Fahrzeugwechsels zum Wechsel des Kennzeichens, wird die Gratis-
Vignette im Zeitpunkt des Wechsels automatisch auf das neue Kennzeichen übertragen und gilt nicht mehr für das alte Kennzeichen.


Gratis-Vignette für elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge)

Ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) sind grundsätzlich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und können deshalb nicht automatisch in das neue System übernommen werden. Wenn Sie die Gratis-Vignette für ein Elektrofahrzeug
in Anspruch nehmen möchten, muss ein entsprechendes Ansuchen bei einer örtlich zuständigen Zulassungsstelle gestellt werden.


Vollmacht

Sie können sich für das Ansuchen auf die Begünstigungen durch eine andere eigenberechtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass diese Person eine Vollmacht bei der Zulassungsstelle vorweisen muss.


Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis)

Sie können die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer bis zum 30. November 2019 mit einem Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis), der nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurde, beantragen.
Ab dem 1. Dezember 2019 ist die Beantragung der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit einem Parkausweis nicht mehr
möglich, als Nachweis der Behinderung gilt dann ausschließlich die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ im Behindertenpass.


Zulassungsbesitzgemeinschaften

Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen.


Für Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • die Landesstellen des Sozialministeriumservice für Fragen zum Behindertenpass: siehe https://www.sozialministeriumservice.at => Zum Kontakt des Sozialministeriumservice

  • die ASFINAG für Fragen zur Vignette: 0800 400 12 400

Kontakt

Österreichischer Verband der
Herz- und Lungentransplantierten

Obere Augartenstraße 26-28/II/1.09
1020 Wien

Telefon: +43 (0)1 5328769
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