Befreiung von der Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Ab 30. Oktober 2019 werden Kraftfahrzeuge von der NoVA befreit, die von Menschen mit einer Behinderung zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden.

 Die Befreiung steht zu, sofern der Mensch mit Behinderung

  • eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird,

  • das Kraftfahrzeug tatsächlich überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und

  • die Behinderung nachgewiesen wird (ausschließlich durch einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ bzw. „Blindheit“ oder einen gültigen Ausweis gemäß § 29b StVO, „Parkausweis“).

Bitte beachten Sie, dass nur der Erwerb eines Fahrzeugs von der NoVA befreit ist.


Beim Fahrzeughändler müssen Sie die Nachweisdokumente im Original vorlegen, da die Erfüllung der Voraussetzungen dokumentiert werden muss. Zudem werden Sie vom Fahrzeughändler aufgefordert, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass Sie

  • die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllen und

  • darüber informiert wurden, dass bei Wegfallen der Befreiungsvoraussetzungen (z.B. Weiterverkauf des Kraftfahrzeuges) und Zulassung durch eine Person, die nicht von der NoVA befreit ist, die NoVA nachträglich zu entrichten ist.

Die Befreiung steht für Neufahrzeuge bei erstmaliger Zulassung im Inland zu.
Für Gebrauchtfahrzeuge steht die Befreiung zu, wenn der Mensch mit Behinderung selbst oder der Fahrzeughändler ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland importiert.

Achtung: Wenn Sie das Kraftfahrzeug auf sich zugelassen haben und dem Fahrzeughändler die Zulassungsbescheinigung zum Nachweis der erfolgten Zulassung auf Menschen mit Behinderung vorlegen, müssen Sie nichts weiter beachten. Wird die Zulassung nicht durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung beim Fahrzeughändler nachgewiesen, wird das Kraftfahrzeug innerhalb von 5 Werktagen nach der Übergabe für weitere Zulassungen gesperrt.

 

Erhöhung der NoVA ab 2021

Geht es nach dem Gesetz, wird die NoVA für neue Autos ab 1. Jänner 2021 verschärft.  Der ÖAMTC geht davon aus, dass es damit für rund die Hälfte der Neufahrzeuge zu einer Steuererhöhung kommen wird. Für die Fahrzeuge, für die es teurer wird, steigt der NoVA-Satzes um einen Prozentpunkt. Durch die Abhängigkeit der NoVA vom Fahrzeugpreis, kann diese Erhöhung unterschiedlich teuer werden: Kostet ein Auto z.B. 30.000 Euro netto, kommt es in der Regel zu einem Plus von 300 Euro an NoVA gegenüber 2020.

https://www.oeamtc.at/thema/steuern-abgaben/nova-normverbrauchsabgabe-18177294

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