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Die Sozialwerte 2022

Jährlich ändern sich eine Reihe von Beträgen in der Sozialversicherung. Von der Geringfügigkeitsgrenze bis zum Kinderbetreuungsgeld - ein Überblick über die neuen Grenzen und Beträge.

In der aktuellen Ausgabe finden sie Informationen über:

 

Pensionsinformation 2022

Die Pensionen werden ab 1. Jänner 2022 nach den besonderen Bestimmungen des
Pensionsanpassungsgesetzes 2022 wie folgt erhöht:
Beträgt das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 1 000,00 monatlich ist es um 3,0 % zu erhöhen,
wenn es über € 1 000,00 bis zu € 1 300,00 monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den Werten von 3,0 % auf 1,8 % linear absinkt
wenn es über € 1 300,00 monatlich beträgt, um 1,8 %.

Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 34 Jahre“) .............. € 4.658,77
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung .................................. € 1.142,08

Frühstarterbonus
Neu ab 1.1.2022 für Personen, die früh zu arbeiten begonnen haben. Er gebührt zur Eigenpension, wenn mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon 12 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit vor dem 20. Lebensjahr zum Pensionsstichtag vorliegen.
Höhe € 1,00 für jeden Beitragsmonat der Pflichtversicherung vor dem 20. Lebensjahr,
Höchstausmaß € 60,00.

Richtsatz für Ausgleichszulage
Alters- und Invaliditätspensionen
für Alleinstehende…..………………................................................................................. € 1.030,49
für Ehepaare mit gemeinsamen Haushalt…….........................................€ 1.625,71
Erhöhung für jedes Kind, dessen Nettoeinkommen € 379,03 nicht erreicht, um ... €    159,00
für Witwen- und Witwerpensionen............................................................ € 1.030,49
für Waisenpension bis zum 24. Lebensjahr
Halbwaisen ................................................................................................................... €    379,03
Vollwaisen ..................................................................................................................... €    569,11

für Waisenpension ab dem 24. Lebensjahr
Halbwaisen ................................................................................................................... €    673,53
Vollwaisen ..................................................................................................................... € 1.030,49

Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus bei langer Versicherungsdauer
Alleinstehende
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 360 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu
einem Einkommen von € 1.141,83................................................... max. €    155,36
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu
einem Einkommen von € 1.364,11 ................................................ max. €    396,21
Ehepaare
für Bezieher einer Eigenpension, die mindestens 480 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit erworben haben bis zu
einem Einkommen von € 1.841,29 ................................................ max. €    395,78

Höchstbeitragsgrundlage
Für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
monatlich ....................................................................................................................... €   5.670,00
Für Sonderzahlungen jährlich. ....................................................................... € 11.340,00
Für den Bereich der Sozialversicherung der Versicherten bei Eisenbahnen und
im Bergbau monatlich .......................................................................................... €   5.670,00
Für den Bereich der selbständig Erwerbstätigen sowie der freiberuflich
selbständig Erwerbstätigen monatlich .................................................... €   6.615,00
Für den Bereich der Bauern monatlich ………….. ....................................... €   6.615,00

Geringfügigkeitsgrenze
Für ASVG Versicherte
monatlich ....................................................................................................................... €     485,85

 

Valorisierung des Pflegegeldes ab 1.1.2022

Ab dem Jahr 2020 erfolgt eine jährliche Valorisierung des Pflegegeldes mit dem Pensionsanpassungsfaktor,
das bedeutet eine Erhöhung im Jahr 2022 um 1,8 %.
Pflegegeldbeträge ab 1.1.2022:
Stufe 1 ……...................................... €    165,40
Stufe 2 ........................................... €    305,00
Stufe 3 ........................................... €    475,20
Stufe 4 ........................................... €    712,70
Stufe 5 ........................................... €    968,10
Stufe 6 ........................................... € 1.351,80
Stufe 7 ............................................ € 1.776,50

Rechtsanspruch auf Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
ArbeitnehmerInnen haben ab 1.1.2020 in Betrieben mit mehr als fünf ArbeitnehmerInnen einen Rechtsanspruch auf die einseitige Inanspruchnahme von zwei Wochen Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit.
Der gewünschte Beginn der beabsichtigten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist dem Arbeitgeber mitzuteilen. Besteht der Wunsch nach einer längeren Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Wenn während des Zeitraums der Inanspruchnahme der einseitigen Pflegekarenz bzw. –teilzeit eine Vereinbarung nicht zustande kommt, hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine Verlängerung bis zur Dauer von weiteren zwei Wochen. Die so konsumierten Zeiten sind auf die gesetzlich mögliche Dauer der vereinbarten Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit anzurechnen.

 

Rezeptgebühr

Die Rezeptgebühr beträgt ab 1.1.2022 .................................................................................................. €      6,65
Die Befreiung von der Rezeptgebühr auf Antrag gebührt
- Alleinstehenden mit einem Einkommen bis ................................................................................ € 1.030,49 und
- Ehepaaren mit einem Einkommen bis .............................................................................................. € 1.625,71 monatlich.

Chronisch Kranke mit erhöhtem Medikamentenbedarf sind von der Rezeptgebühr
befreit, wenn sie
- als Alleinstehende ein Einkommen von höchstens ................................................................. € 1.185,06 und
- als Ehepaare von höchstens ...................................................................................................................... € 1.869,57 monatlich haben.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich pro unterhaltsberechtigtem Kind um €       159,00.
Das Einkommen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird angerechnet (Ehegatte oder Lebensgefährte voll, von allen anderen Personen lediglich 12,5 Prozent).
Bezieher einer Ausgleichszulage zu einer Pension aus der Pensionsversicherung sind ohne Antrag von der Rezeptgebühr befreit.

Rezeptgebührenobergrenze:
Seit 1.1.2008 ist für die Entrichtung der Rezeptgebühr eine Obergrenze in Höhe von 2 % des Jahresnettoeinkommens vorgesehen. Wird diese Grenze durch die laufenden Zahlungen der Rezeptgebühr erreicht, ist der Versicherte für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit. Die Abwicklung erfolgt über das e-cardSystem.
Diese Obergrenze gilt für alle Personen, die nicht von der Rezeptgebühr befreit sind.

 

Heilbehelfe – Kostenanteil

Der Kostenanteil des Versicherten beträgt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens € 37,80 und bei Sehbehelfen mindestens € 113,40. Für Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerbehinderte Kinder sowie für Personen, die wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbeteiligung.

 

Zuzahlungen bei Rehabilitations- und Kuraufenthalten

Die Zuzahlungen bei Maßnahmen der Rehabilitation und bei Maßnahmen der Festigung der Gesundheit und der Gesundheitsvorsorge in der Kranken- und Pensionsversicherung sind nach der Einkommenshöhe wie folgt gestaffelt:

€   9,09 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.030,50 bis € 1.611,87
€ 15,58 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen von € 1.611,88 bis € 2.193,26
€ 22,08 täglich, bei monatlichem Bruttoeinkommen über € 2.193,26

Bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit (monatliches Bruttoeinkommen unter
€ 1.030,49) ist von der Einhebung abzusehen. Die Zuzahlungen bei
Rehabilitationsaufenthalten sind höchsten für 28 Tage im Kalenderjahr zu leisten.

 

Service–Entgelt für die e-card

Die Höhe des Service–Entgeltes für das Jahr 2023 beträgt € 12,95 und wird im November 2022 eingehoben.

Folgende Versicherte der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) sind befreit:
• Als Angehörige geltende (mitversicherte) Ehegattin/Ehegatte, Lebensgefährtin/Lebensgefährte, Kinder
• Bezieher/innen einer Pension
• Personen, die auf Grund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind
• Bezieher/innen einer einkommensabhängigen Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, Heeresversorgungsgesetz oder Opferfürsorgegesetz
• Personen, die in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie der Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versichert sind
• Zivildienstleistende
• Präsenzdienstleistende
• Bezieher/innen von Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz
• Bezieher/innen eines Ruhe(Versorgungs)genusses oder einer außerordentlichen Zuwendung der Wiener Stadtwerke-Verkehrsbetriebe oder Wiener Linien GmbH & Co KG

 

Rundfunkgebührenbefreiung,
Zuschuss zum 
Fernsprechentgelt und Befreiung von der Ökostrompauschale

Nach Abzug der Miete, des Wohnpauschales bei Eigenheimen in Höhe von € 140,- und außergewöhnlicher Belastungen beträgt die Einkommensgrenze bei einem
Haushalt
mit 1 Person ........................................................................................................................................ € 1.154,15
mit 2 Personen ................................................................................................................................. € 1.820,80
für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person ..................... € 178,08

Das Haushalts-Nettoeinkommen ist das Nettoeinkommen ALLER in einem Haushalt lebenden Personen. Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes, Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresentschädigungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld sind jedoch nicht anzurechnen.

Wie bisher erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides das ausschließliche Recht auf eine monatliche Gutschrift auf das vom Betreiber in Rechnung gestellte Entgelt. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig. Derzeit können anspruchsberechtigte Personen zwischen folgenden Betreibern wählen:

Festnetz: 

 - A1 Telekom
- AICALL
- COSYS DATA
- Fonira Telekom
- Kabel TV Amstetten

Handy: 

 - A1 Telekom (A1 Handytarife,
   Bfree Social, bob Sozialzuschuss
- Drei (Sozial)
- HELP mobile
- T-Mobile/Magenta (Klax sozial)
- Spusu, Mass Response

Weitere Informationen: http://www.gis.at

Anmerkung zur Ökostrompauschale: Ökostrom ist Strom aus erneuerbaren Energiequellen: zum Beispiel aus Wasserkraft, Windkraft oder Sonnenenergie. Diese Energiequellen verursachen weniger schädliche CO2-Emissionen als fossile Energieträger. Das sind zum Beispiel Kohle, Öl und Erdgas.

Durch die Ökostrom-Pauschale wird Strom aber noch teurer. Weil die Energiepreise derzeit sehr stark steigen, sollen die Energiekundinnen und Energiekunden jetzt keine Ökostrom-Pauschale zahlen.

Auch der Erneuerbaren-Förderbeitrag wird für 2022 nicht an die Energiekundinnen und Energiekunden verrechnet. Auch mit diesem Förderbeitrag sollen erneuerbare Energiequellen gefördert werden.

 

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2022 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre,
- für Dienstgeber mit 25 bis 99 Dienstnehmern monatlich € 276,00,
- für Dienstgeber mit 100 bis 399 Dienstnehmern monatlich € 388,00 und
- für Dienstgeber mit 400 oder mehr Dienstnehmern monatlich € 411,00.
 

Die Daten für diese Aufstellung wurden zur Verfügung gestellt vom Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV). Herzlichen Dank.

Kontakt

Österreichischer Verband der
Herz- und Lungentransplantierten

Obere Augartenstraße 26-28/II/1.09
1020 Wien

Telefon: +43 (0)1 5328769
E-Mail:

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Bankverbindung: Erste Bank

IBAN: AT762011128943599100

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